1 BGE 80 IV 203 - Bundesgerichtsentscheid vom 17.09.1954

Entscheid des Bundesgerichts: 80 IV 203 vom 17.09.1954

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Sachverhalt des Entscheids 80 IV 203

Der Beschwerdeführer Baumeler hat am 20. November 1953 gegen das Urteil des Kassationshofes vom 17. September 1954 i.S. Baumeler, Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, eine Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht. Die Fristen zur Erklärung und Begründung der Beschwerde sind also ab dem Tag nach der Eröffnung des kantonalen Entscheides (Art. 272 Abs. 1 und 2 BStP) und ab dem Tag nach der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Entscheids (Art. 272 Abs. 1 und 2 BStP). Der Beschwerdeführer hat diese Fristen nicht versäumt, da er am 12. November 1953 die Sendung abholte und am 20. November 1953 gegen das Urteil eine Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht hat.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 17.09.1954

Dossiernummer:80 IV 203
Datum:17.09.1954
Schlagwörter (i):Sendung; Abholung; Urteil; Baumeler; Nichtigkeitsbeschwerde; Briefkasten; Entscheides; Einladung; Abholungseinladung; Frist; Empfänger; Kantons; Luzern; Eröffnung; Zustellung; Ausfertigung; Kassationshof; Recht; Urteilskopf; Auszug; Kassationshofes; Staatsanwaltschaft; Regeste; Fristen; Begründung; Empfängers; Sachverhalt; Obergericht; Raubversuches; Verbrechen

Rechtsnormen:

Artikel: Art. 272 Abs. 1 und 2 BStP

Kommentar:
-

Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
80 IV 203

42. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. September 1954 i.S. Baumeler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Regeste
Art. 272 Abs. 1 und 2 BStP.
Von wann an laufen die Fristen zur Erklärung bzw. Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde, wenn die der Eröffnung bzw. Zustellung des kantonalen Entscheides dienende Sendung auf eine in den Briefkasten des Empfängers gelegte Einladung hin auf der Post abgeholt wird?

Sachverhalt ab Seite 203
BGE 80 IV 203 S. 203
Am 28. Oktober 1953 verurteilte das Obergericht des Kantons Luzern Baumeler wegen Raubversuches und anderer Verbrechen.
Das Urteil wurde ihm in schriftlicher Ausfertigung als gerichtlicher Akt mit der Post eröffnet. Da der Bote bei dem am 10. November 1953 unternommenen Versuch, die Sendung dem Adressaten zuzustellen, in dessen Wohnung
BGE 80 IV 203 S. 204
niemand antraf, legte er eine Abholungseinladung in den Briefkasten. Am 12. November 1953 holte die Ehefrau Baumelers die Sendung auf der Post ab.
Am 20. November 1953 erklärte Baumeler gegen das Urteil die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, und am 2. Dezember 1953 begründete er sie.

Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheides zu erklären und innert zwanzig Tagen seit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides zu begründen (Art. 272 Abs. 1 und 2 BStP).
Der Beschwerdeführer hätte letztere Frist versäumt, wenn sie dadurch in Gang gesetzt worden wäre, dass der Postbote am 10. November 1953 die Einladung zur Abholung der Sendung in den Briefkasten des Beschwerdeführers warf. Das war indessen nicht der Fall. Die Abholungseinladung setzt den Empfänger bloss davon in Kenntnis, dass eine für ihn bestimmte Sendung auf der Post liege und er sie dort abholen könne. Hiezu stehen ihm vier Tage zur Verfügung (Art. 114 Abs. 1 lit. d VollzVo. I vom 15. August 1939 zum Postverkehrsgesetz; lit f dieser Bestimmung, die für Gerichtsurkunden und eingeschriebene Betreibungsurkunden eine kürzere Frist vorsah, ist durch Bundesratsbeschluss vom 13. September 1949 aufgehoben worden: AS 1949 II 1314). Jedenfalls dann, wenn der Empfänger dieser Einladung rechtzeitig Folge leistet, setzt daher erst die tatsächliche Abholung der Sendung, nicht schon der Einwurf der Abholungseinladung in den Briefkasten, die Rechtsmittelfrist in Gang (BGE 74 I 88). Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher einzutreten.

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